Satzung des Niels-Stensen-Schulvereins e.V.
§ 1
Der
Verein führt den Namen "Niels-Stensen-Schulverein e.V." Vereinssitz
ist Schwerin.
§ 2
Der
Verein ist eine Initiative von Christen zur Förderung der katholischen
Schulbildung und Erziehung in Schwerin.
§ 3
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Förderung und Unterstützung der katholischen Niels-Stensen-Schule in Schwerin.
§ 4
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Mitglied
des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft
steht volljährigen Christen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen, ebenso
offen wie juristischen Personen, die eine Einrichtung der katholischen Kirche
sind. Die Mitgliedschaft im Vorstand steht volljährigen Christen offen.
§ 6
Über das
schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen
Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt
werden.
§ 7
Die Mitgliedschaft,
die nicht übertragbar ist, erlischt
- durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, wobei der Austritt zum Schluss
des Geschäftsjahres wirksam wird;
- mit dem Tode eines Mitgliedes:
- bei Auflösung eines
juristischen Mitgliedes
- durch Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören
§ 8
Über die
Höhe und die Form des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9
Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann der Verhinderte sein
Stimmrecht schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als insgesamt
zwei Stimmen auf sich vereinigen.
§ 10
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die
Beschlüsse der Vereinsorgane ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11
(1) Die
ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Schuljahr
zusammen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden binnen 4 Wochen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) DieEinladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige stimmen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden binnen 4 Wochen einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(3) DieEinladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige stimmen.
§ 12
Der
Mitgliederversammlung obliegt
- die Beratung von Grundfragen
der Vereinstätigkeit,
- die Prüfung und Genehmigung der
Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der zu wählenden
Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Prüfer für die
Jahresrechnung,
- die Festsetzung der Beiträge,
- der Ausschluss eines Mitgliedes
- sowie die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 13
(1) Der
Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und zwei weitere
Vorstandsmitglieder müssen katholische Christen sein.
(2) In den Vorstand ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
(2) In den Vorstand ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
§ 14
(1) Der
Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung, die vom Vorsitzenden
wahrgenommen wird, verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse
der Vereinsorgane durchgeführt und ihre Empfehlungen beachtet werden.
(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur wirksamen rechtlichen Vertretung sind die Willenserklärung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.
(2) Der Vorstand hat die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur wirksamen rechtlichen Vertretung sind die Willenserklärung des Vorsitzenden und des Schatzmeisters bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden erforderlich.
§ 15
(1) Der
Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand ist auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes
einzuberufen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 16
(1) Die
Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Neuwahl der zu wählenden Mitglieder und deren Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Die Amtsdauer des Vorstandes endet mit der Neuwahl der zu wählenden Mitglieder und deren Eintragung in das Vereinsregister.
§ 17
Der
Verein ist durch den Erzbischof von Hamburg kirchlich anerkannt. Der Vorstand
informiert den Erzbischof oder seine Beauftragten über alle wichtigen
Angelegenheiten. Satzungserlass, Satzungsänderung und die Vereinsauflösung
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der erzbischöflichen Genehmigung.
§ 18
Über eine
Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit
diesen Tagesordnungspunkten einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss
gefasst werden. Die Satzungsänderung bedarf ebenso wie die Vereinsauflösung
einer 2/3-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen und vertretenen
Vereinsmitglieder.
§ 19
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die katholische Propsteigemeinde St. Anna zu Schwerin,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Niels-Stensen-Schule zu
verwenden hat.
So geändert und gefasst auf einstimmigen Beschluss der Vollversammlung des Niels-StensenSchulvereins am 25. Juni 2001 in Schwerin.
Dr. Georg
Diederich
Vorsitzender